Gesetze / EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz

EU-DBA-SBG

§ 3 Verfahrenssprache

Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.

§ 2 § 4