Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
EUGewSchVG§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
(1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme, unterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Verwendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts:
Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaates und des Mitgliedstaates der Überwachung zu übersetzen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, unverzüglich mit. Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.
(3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.