Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung
EUStVBIAV§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung enthält Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie ( EU ) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates ( ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1) für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten sowie derer zentralen Kontaktstellen zum Zwecke der Verhütung von Straftaten. Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 bleibt unberührt.
(2) Strafverfolgungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der EU-Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, sowie jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Schengen-Besitzstand-Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19) entsandte Verbindungsbeamte.