Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung

EUStVBIAV

§ 2 Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative

(1) Die Polizei kann die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von Straftaten relevant sein könnten.

(2) Die Polizei hat die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den anderen Staat zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten relevant sein könnten. Schwere Straftaten sind Straftaten nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016, S. 53), die durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1) geändert worden ist. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen nach Satz 1 besteht nicht, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen

den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,

den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder

den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.

(3) Die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates hat in einer der Sprachen zu erfolgen, die dieser in der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt hat.

(4) Die Polizei hat eine Kopie der nach den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Informationen gleichzeitig an das Bundeskriminalamt als nationale zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Im Fall einer Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist gleichzeitig dem Bundeskriminalamt als nationaler zentraler Kontaktstelle und der zentralen Kontaktstelle des jeweils anderen EU-Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht entfällt, wenn

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

die Bekämpfung von Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt oder

die Sicherheit einer Person

gefährdet ist.

§ 1 § 3