Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

EUrlDbV

§ 14 Widerruf der Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung und Verlegung des genehmigten Erholungsurlaubs

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch einen nicht selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

(2) Die Genehmigung einer Dienstbefreiung ist zu widerrufen, wenn die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

(3) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den genehmigten Erholungsurlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 13 § 15