Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EVTZ-Haftungsbeschränkungsgesetz

EVTZHaftbG

§ 1 Haftungsbeschränkung

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

Einzelnorm

§ 2