Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
EWPBG§ 10 Entlastungskontingent
(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
(2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.
(3) Bei einem Letztverbraucher nach Absatz 1 Satz 2, der im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert wird und über dessen Entnahmestelle nach dem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zu legende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet der zugrunde zu legende Zeitraum nach einem Kalenderjahr. Wurde im Fall von Satz 1 erstmals leitungsgebundenes Erdgas nach dem 1. Januar 2022 bezogen, wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. Für die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu nutzen, höchstens jedoch zwölf Kalendermonate. Sofern der Schätzung nach Satz 3 Verbrauchsmengen über weniger als zwölf Kalendermonate zugrunde liegen, sind die Schätzungen jeden Kalendermonat mit den neuen zur Verfügung stehenden Verbrauchsmengen zu aktualisieren. Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Kalendermonaten vorliegen, beträgt die Jahresverbrauchsmenge null.
(4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des AGFW/Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Ein Letztverbraucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. Für einen Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Lieferanten der Messstellenbetreiber. Sofern Letztverbraucher der Pflicht nach Satz 3 nicht nachkommen, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null.