Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eisenbahnzuständigkeitsverordnung

EZV

§ 4

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist

gemäß § 11 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

zuständige Behörde für die Herstellung des Benehmens seitens des

Eisenbahn-Bundesamtes bei der Stillegung von

Eisenbahninfrastruktureinrichtungen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.

§ 3 § 5