Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eisenbahnzuständigkeitsverordnung
EZV§ 4
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
gemäß § 11 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zuständige Behörde für die Herstellung des Benehmens seitens des
Eisenbahn-Bundesamtes bei der Stillegung von
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes.