Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eisenbahnzuständigkeitsverordnung

EZV

§ 3

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist

gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

zuständige Behörde für die Aufsicht über Eisenbahnen des

Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland,

soweit es sich um die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im

Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland handelt.

§ 2 § 4