Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eisenbahnzuständigkeitsverordnung
EZV§ 3
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
zuständige Behörde für die Aufsicht über Eisenbahnen des
Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland,
soweit es sich um die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im
Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland handelt.