Gesetze / Entsorgungsfachbetriebeverordnung
EfbV 2017§ 20 Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
(1) Die in den §§ 17 bis 19 genannten Anforderungen gelten als erfüllt, wenn
für den Unternehmensbereich der Abteilung 38 (Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung) oder der Abteilung 39 (Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des Umweltauditgesetzes, besitzt.
(2) Im Fall der Zulassung nur für den Unternehmensbereich der Abteilung 39 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist die Tätigkeit als Sachverständiger auf die Überprüfung von Betrieben beschränkt, die unter diesen Unternehmensbereich fallen.