Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 17 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Geschäftsstelle darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die personenbezogenen Daten sind zehn Jahre nach Ende des Schiedsverfahrens aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten und bei elektronischer Speicherung zu löschen.

§ 16