Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EhSchV§ 16 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium.
Einzelnorm
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EhSchVDie Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium.
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