Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 6 Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

(1) Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind an den Verfahren der Schiedsstelle zu beteiligen. Sie können an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.

(2) Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 133 Absatz 5 Nummer 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt für die Amtsperiode der Schiedsstelle zwei Vertretungen sowie zwei Stellvertretungen zur Interessensvertretung und benennt diese gegenüber der Geschäftsstelle.

(3) § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 5 § 7