Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 7 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geführt.

(2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitgliedes der Schiedsstelle.

Einzelnorm

§ 6 § 8