Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 9 Vorbereitung und Leitung der Sitzung

(1) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.

(2) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Schiedsstellenmitglieder drei Wochen zuvor in Kenntnis gesetzt werden. Die Ladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Schiedsstellensitzung, die Tagesordnung und die Anträge sowie alle weiteren Unterlagen der Parteien.

(3) Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg wird über den Termin der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

(4) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.

Einzelnorm

§ 8 § 10