Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 10 Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Dabei ist auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es kann in Abwesenheit von Vertragsparteien verhandelt und entschieden werden, wenn mit der Ladung darauf hingewiesen wurde.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. In der mündlichen Verhandlung können anwesend sein:

mitarbeitende Personen des für Soziales zuständigen Ministeriums,

Beschäftigte der Geschäftsstelle, wenn diese von dem vorsitzenden Mitglied zugelassen wurden,

die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 6,

weitere zuhörende Personen, wenn keine Vertragspartei widerspricht.

Den Anwesenden nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 steht kein Rede- und Stimmrecht zu. Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung nach § 6 haben Rederecht.

(4) Zeugen und Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden.

(5) Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur mit Zustimmung der Vertragsparteien zulässig.

(6) Über die mündliche Verhandlung ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen. Das vorsitzende Mitglied kann Beschäftigte der Geschäftsstelle zur Fertigung der Niederschrift bestimmen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:

den Ort und den Tag der Verhandlung,

die Namen der Verhandlungsleitung, die Namen von den Vertretungen der erschienenen Vertragsparteien, der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der Zeugen und Sachverständigen sowie der weiteren anwesenden Personen nach Absatz 3,

den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen,

den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen für den Fall, dass die Aussagen über ein schriftlich oder elektronisch vorgelegtes Gutachten hinausgehen.

Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle und, soweit eine schriftführende Person hinzugezogen worden ist, auch von dieser schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in ein Schriftstück gleich, das ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.

Einzelnorm

§ 9 § 11