Gesetze / Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

EhrZAnerkErl 3

Art 1

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich

1.
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
2.
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes

als Ehrenzeichen an.

Art 2