Gesetze / Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

EhrZAnerkErl 3

Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 1 Art 3