Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
EhrenamtStiftG§ 11 Rechtsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.
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EhrenamtStiftGDie Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.