Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
EhrenamtStiftG§ 12 Auflösung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.