Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

EhrenamtStiftG

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

§ 11 § 13