Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
EhrenamtStiftG§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
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