Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung
EinglSchuruV§ 2 Ruhen der Schulpflicht
(1) Für junge Menschen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1, die im Rahmen der Erstaufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von drei Monaten nach Beginn der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung.
(2) Für junge Menschen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des
Landes untergebracht sind, ruht die Schulpflicht für den Zeitraum von sechs Wochen nach Verteilung auf oder Zuzug in die Landkreise und kreisfreien Städte. Soweit diese jungen Menschen gemäß § 42a und § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen einer Inobhutnahme in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind, ruht die Schulpflicht abweichend von Satz 1 für den Zeitraum von drei Monaten nach dem Beginn der Inobhutnahme.
(3) Das Ruhen der Schulpflicht gemäß den Absätzen 1 und 2 darf insgesamt drei Monate nicht überschreiten. Während des Ruhens der Schulpflicht besteht das Recht, eine Schule zu besuchen.
Einzelnorm