Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung
EinglSchuruV§ 3 Allgemeines zur Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der personellen, schulorganisatorischen und sächlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf schulische Förderung und Ausgleich von Benachteiligungen, die aus den mangelnden Deutschkenntnissen erwachsen.
(2) Die Förderung der Schülerinnen und Schüler gemäß den §§ 5 und 6 erfolgt nach Feststellung der Lernausgangslage unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung in der deutschen Sprache und auf der Grundlage individueller Lernpläne.
(3) Schülerinnen und Schüler nehmen ihre Mitwirkungsrechte in der Klasse oder dem Kurs wahr, in die oder den sie gemäß § 4 aufgenommen wurden. Die in den Fördermaßnahmen unterrichtenden Lehrkräfte sind während der Zeitdauer einer Förder- oder Eingliederungsmaßnahme Mitglieder der jeweiligen Klassenkonferenz gemäß § 88 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
Einzelnorm