Gesetze / Einwilligungsverwaltungsverordnung

EinwV

§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen

Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er

1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.
§ 9 § 11