Gesetze / Einwilligungsverwaltungsverordnung

EinwV

§ 8 Zuständige Stelle

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.

§ 7 § 9