Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen
Elektro-Bergverordnung§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BBergG, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.
(3) Für die folgenden elektrischen Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur die nachstehend genannten Vorschriften dieser Verordnung:
Für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen gelten die §§ 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil.
Für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) gelten die §§ 3 bis 7, 15, 16 Sätze 2 und 3 und die §§ 17 bis 28 sowie der Fünfte Teil.
Für den elektrischen Teil der Werks- und Anschlußbahnen und deren Triebfahrzeuge gelten die §§ 3 bis 6 sowie der Fünfte Teil.
Für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen gelten die §§ 9, 10, 15 und 29 sowie der Fünfte Teil.