Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektro-Bergverordnung · GVBl.II/99, [Nr. 27] S.550
Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung)
41 Normen · ausgefertigt 23.09.1999 · Änderungen
- § 1Geltungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
- § 4Anzahl der Elektro-Fachkräfte
- § 5Anforderungen an Elektro-Fachkräfte
- § 6Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom
- § 7Betriebsanweisungen
- § 8Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen
- § 9Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 10Weitergehende Anforderungen
- § 11Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme
- § 12Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
- § 13Wiederkehrende Prüfungen
- § 14Jahresrevision
- § 15Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel
- § 16Sonstige Aufzeichnungen
- § 17Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
- § 18Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen
- § 19Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn
- § 20Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen
- § 21Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen
- § 22Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 23Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 24Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre
- § 25Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 26Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen
- § 27Wiedereinschalten nach Erdschluß in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 28Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz
- § 29Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen
- § 30Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
- § 31Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 32Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 33Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 34Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln
- § 35Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen
- § 36Prüfung durch Werkssachverständige
- § 37Bekanntmachung der Verordnung
- § 38Ausnahmegenehmigungen
- § 39Ordnungswidrigkeiten
- § 40Übergangsvorschriften
- § 41Inkrafttreten