Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen

Elektro-Bergverordnung

§ 10 Weitergehende Anforderungen

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen über § 9 hinausgehenden Anforderungen genügen, wenn dies das Oberbergamt des Landes Brandenburg im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte verlangt.

§ 9 § 11