Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung für elektrische Anlagen
Elektro-Bergverordnung§ 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
Neuerrichtete oder gefährdete elektrische Anlagen, die nach § 11 Abs. 1 geprüft werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für die Prüfung nach § 11 Abs. 1, 2, 5 oder 6 berechtigte Person festgestellt hat, daß die Vorschriften der §§ 3, 9 und 10 sowie in zugelassenen Betriebsplänen und sonstigen Verwaltungsakten getroffene Festlegungen erfüllt sind.