Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz
EnFG§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.