Gesetze / Energiefinanzierungsgesetz

EnFG

§ 64 Verordnungsermächtigung zur Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach Anlage 1 gelten, und den anzuwendenden Zinssatz zu bestimmen.

§ 63 § 65