Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Enquete-Gesetz

EnKoG

§ 5 Abschlussbericht

(1) Nach Abschluss ihrer Tätigkeit, spätestens jedoch drei Monate vor Ende der Wahlperiode des Landtages, erstattet die Enquete-Kommission dem Landtag einen schriftlichen Abschlussbericht. Jedes Mitglied der Enquete-Kommission ist berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen; diese Darlegungen sind dem Bericht beizufügen.

(2) Der Landtag kann im Einsetzungsbeschluss festlegen, dass die Enquete-Kommission dem Landtag einen Zwischenbericht vorlegt. Er kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.

Einzelnorm

§ 4 § 6