Gesetze / Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

EnSikuMaV

§ 11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

§ 10 § 12