Gesetze / Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

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§ 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

§ 11 § 13