Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung
EnWFachwBAProFV§ 16 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.