Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG 2005

§ 80 Anwaltszwang

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

§ 58a § 59