(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1.die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des
§ 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen,
1b.die Erstellung und Überprüfung des Sicherheitskatalogs für die physische Resilienz nach
§ 5f Absatz 2,
2a.die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach
§ 12 Absatz 3b,
3.die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach
§ 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
6.Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach
§ 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
7a.Entscheidungen und Aufgaben nach den
§§ 13k und 13l Absatz 3,
9a.Festlegungen nach
§ 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen,
11.Aufgaben nach den
§§ 28p und 28q,
11a.die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der
§§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen,
12.Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach
§ 54a Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III zu der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie Festlegungen nach
§ 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
14.Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
15.Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
16.die Erhebung von Gebühren nach
§ 91,
17.Vollstreckungsmaßnahmen nach
§ 94,
18.die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach
§ 111d,
19.die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den
§§ 111e und 111f,
19a.die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach
§ 111g,
20.Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
21.Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach
Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485 in der Fassung vom 22. Februar 2021,
22.Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017, mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach
Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196 in der Fassung vom 24. November 2017,
23.Entscheidungen auf der Grundlage der
Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
24.die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von
§ 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben,
25.Entscheidungen nach den
§§ 11a und 11b,
28.Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2195 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.