Gesetze / Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
EnWPrV§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Energiewirtschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft in der Lage sein, eigenständig und verantwortlich die folgenden energiewirtschaftlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens prozessorientiert wahrzunehmen und in diesem Zusammenhang auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft.