Gesetze / Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

EntsorgFondsGZVereinnV

§ 4 Schriftliche Zahlungsaufforderung

Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:

1.
wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
2.
Höhe des zu zahlenden Betrags,
3.
Frist für die Leistung der Zahlung.
§ 3 § 5