Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ernennungsverordnung

ErnennV

§ 1 Ernennungszuständigkeit, Zeichnungsbefugnis

(1) Die Landesregierung ernennt

die Leiter der

Abteilungen in den obersten Landesbehörden,

Landesoberbehörden,

unteren Landesbehörden,

Einrichtungen und Betriebe des Landes,

sofern diesen Beamten Ämter der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnungen B übertragen werden,

die Leiter der Staatsanwaltschaften.

Im Übrigen werden die Beamten von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Der Ministerpräsident ernennt im Einvernehmen mit den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Staatssekretäre.

(3) Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Stellen ihres Geschäftsbereiches zu übertragen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass in Dienststellen, für die § 6 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Anwendung findet, die

Ernennungsbefugnis für Beamte des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 auf Gliederungseinheiten der

nachgeordneten Stellen übertragen wird, die der Leitung dieser Stellen unmittelbar unterstellt sind.

(4) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg. Soweit die Landesregierung für die Entscheidung zuständig ist, unterzeichnet für die Landesregierung der Ministerpräsident. Soweit die oberste Dienstbehörde zuständig ist, unterzeichnet das jeweilige Mitglied der Landesregierung, im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten der Ministerpräsident. Im Übrigen unterzeichnet der Leiter der Stelle oder der Leiter der Gliederungseinheit einer Stelle, auf die die Befugnis zur Ernennung übertragen wurde. Die nach den Sätzen 3 und 4 Unterzeichnungsberechtigten können ihren ständigen Vertreter und den für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiter sowie dessen Vertreter zur Unterzeichnung ermächtigen; diese unterzeichnen für die nach den Sätzen 3 und 4 Unterzeichnungsberechtigten.

§ 2