Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ernennungsverordnung
ErnennV§ 2 Ernennung der Beamten des Landesrechnungshofes
Der Präsident des Landesrechnungshofes ernennt die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, die nicht vom Landtag gewählt werden. Die Befugnis wird im
Namen des Landes Brandenburg ausgeübt. Es unterzeichnet der Präsident des Landesrechnungshofes; § 1 Abs. 4 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung.