Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ernennungsverordnung

ErnennV

§ 4 Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand

Für Entlassungen auf eigenen Antrag nach

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

des Beamtenstatusgesetzes und für Versetzungen in den Ruhestand nach

§ 26 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 39 und 41 des Landesbeamtengesetzes der Beamten, die durch die Landesregierung ernannt worden sind, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

§ 3 § 5