Für Entlassungen auf eigenen Antrag nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Beamtenstatusgesetzes und für Versetzungen in den Ruhestand nach
§ 26 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 39 und 41 des Landesbeamtengesetzes der Beamten, die durch die Landesregierung ernannt worden sind, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.