Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ernennungsverordnung

ErnennV

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern.

§ 4 § 6