Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ernennungsverordnung
ErnennV§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern.