Gesetze / Erstreckungsgesetz

ErstrG

§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes

Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.

§ 34 § 36