Gesetze / Erstreckungsgesetz

ErstrG

§ 6a Patentdauer

Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.

§ 6 § 7