Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung

ErzGleichV

§ 2 Genehmigung der Qualifizierungsmaßnahme

Qualifizierungsmaßnahmen nach § 1 müssen für die Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten für das jeweilige Arbeitsfeld vor deren Beginn von dem für Jugend zuständigen Ministerium genehmigt worden sein. Für die Genehmigung zur Durchführung der Maßnahmen sind von dem jeweiligen Bildungsträger die inhaltlich-organisatorischen Voraussetzungen nach Anlage 1 nachzuweisen.

§ 1 § 3