Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung
ErzGleichV§ 1 Gleichwertige Fähigkeiten im Berufsfeld von staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern
(1) Gleichwertige Fähigkeiten für das Arbeitsfeld der Kindertagesbetreuung oder für das Arbeitsfeld der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung werden nach § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes auf Antrag bescheinigt. Voraussetzung für die Bescheinigung ist die Feststellung, dass im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme Fähigkeiten in dem jeweiligen Arbeitsfeld erworben worden sind, die denen, die im Rahmen der Fachschulausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes erworben werden, gleichwertig sind.
(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 setzt eine gemäß den Rahmenvorgaben nach Anlage 2 durchzuführende zweijährige tätigkeitsbegleitende Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb gleichwertiger Fähigkeiten im jeweiligen Arbeitsfeld voraus, die insgesamt einen Umfang von 1 200 Seminarstunden und 2 100 Zeitstunden praktische Tätigkeit erfordert. Die Seminarstunden sollen auf 15 Wochen und die Zeitstunden der praktischen Tätigkeit auf 30 Wochen pro Jahr verteilt werden, wobei über den gesamten Zeitraum der Qualifizierung auf eine Seminarwoche zwei Wochen praktische Tätigkeit folgen müssen. Die praktische Tätigkeit soll in Kindertageseinrichtungen oder in Einrichtungen der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung (Praxisstellen) unter Berücksichtigung der Vorgabe nach Anlage 2 Nummer 6 abgeleistet werden.