Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung

ErzGleichV

§ 4 Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten

(1) Die Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten gemäß Anlage 3 oder Anlage 4 erfolgt auf Antrag von der nach § 5 zuständigen Behörde.

(2) Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung gleichwertiger Fähigkeiten ist von der antragstellenden Person das Zertifikat über den erfolgreichen und als gleichwertig nach § 1 Absatz 1 festgestellten Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme vorzulegen. Das Zertifikat hat den Umfang und die Inhalte der Qualifizierung sowie die erworbenen Fähigkeiten im jeweiligen Arbeitsfeld auszuweisen.

(3) Eine Kopie der Bescheinigung nach Absatz 1 wird bei der nach § 5 zuständigen Behörde 30 Jahre aufbewahrt.

§ 3 § 5