Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieheranerkennungsverordnung
ErzankV§ 4 Ziel, Umfang und Inhalt der ergänzenden Qualifizierung
(1) Ziel der ergänzenden Qualifizierung ist die Vermittlung von Kenntnissen über die pädagogische Arbeit mit anderen Altersgruppen und in anderen Erziehungsfeldern, auf die sich die bisher erworbene spezialisierte Ausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht bezog. Zusätzlich werden Inhalte vermittelt, die wegen der Änderung der Erziehungsaufgaben in diesen Ausbildungen nicht oder nicht ausreichend gelehrt wurden.
(2) Der Umfang der ergänzenden Qualifizierung bestimmt sich nach den Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 3 bezüglich des Lebensalters und der einschlägigen Berufspraxis wie folgt:
Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und weniger als drei Jahre Berufspraxis nachweisen kann, absolviert
theoretische Fortbildungsanteile im Umfang von insgesamt mindestens 200 Unterrichtsstunden,
eine einjährige Berufspraxis im Rahmen einer teilbereichsübergreifenden Tätigkeit oder in einem Teilbereich, auf den sich der erworbene Abschluß nicht bezieht und
ein Kolloquium am Ende der ergänzenden Qualifizierung.
Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen kann, absolviert
theoretische Fortbildungsanteile im Umfang von insgesamt mindestens 100 Unterrichtsstunden,
eine sechsmonatige Berufspraxis im Rahmen einer teilbereichsübergreifenden Tätigkeit oder in einem Teilbereich, auf den sich der erworbene Abschluß nicht bezieht und
ein Kolloquium am Ende der ergänzenden Qualifizierung.
Wer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweisen kann oder wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat aber eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweisen kann, absolviert theoretische Fortbildungsanteile im Umfang von mindestens 100 Unterrichtstunden. Die erfolgreiche Teilnahme wird grundsätzlich durch ein Abschlußgespräch festgestellt, in dem nachzuweisen ist, daß die erforderlichen theoretischen und methodischen Kenntnisse vorhanden sind.
(3) Unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Zielstellung orientiert sich der theoretische Teil der ergänzenden Qualifizierung an den Inhalten des Rahmenplans der Anlage 1 zu dieser Verordnung und umfaßt
die Themenbereiche Kinder- und Jugendhilferecht, Aufgaben, Strukturen und Institutionen der Jugendhilfe im Umfang von mindestens 30 vom Hundert der Unterrichtsstunden,
Kenntnisvermittlung in Pädagogik sowie Psychologie bezogen auf andere Erziehungsfelder und Altersgruppen als die, für die die Bewerberin oder der Bewerber ausgebildet wurde, im Umfang von mindestens 30 vom Hundert der Unterrichtsstunden,
kenntniserweiternde pädagogische, psychologische, methodische oder praxisreflektierende Inhalte, die über die Ausbildungsinhalte des erworbenen Berufsabschlusses hinausgehen, im Umfang bis zu 40 vom Hundert der Unterrichtsstunden.
(4) Die Zeiten der erworbenen einschlägigen und erfolgreichen Berufspraxis sind vom Träger der Einrichtung oder vom zuständigen Jugendamt zu bestätigen. Von dieser nachgewiesenen Berufspraxis müssen mindestens sechs Monate nach dem 3. Oktober 1990 absolviert worden sein.
(5) Das Kolloquium nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird entsprechend der Verordnung über die Durchführung des Berufspraktikums im Erzieherberuf durchgeführt und die erfolgreiche Teilnahme entsprechend festgestellt.