Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erzieheranerkennungsverordnung

ErzankV

§ 3 Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher wird nur auf Antrag von dem für Jugend zuständigen Ministerium durch eine Urkunde bescheinigt. Sie kann Personen mit den in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Berufsabschlüssen nur erteilt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ergänzende Qualifizierung gemäß § 4 erfolgreich absolviert haben. Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird die staatliche Anerkennung mit Wirkung zum ersten Tag des Monats erteilt, der auf den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen folgt.

(2) Zu den Antragsunterlagen gehören

ein persönlich unterschriebener oder in elektronischem Schriftformersatz gestellter Antrag mit Angaben zur Person,

eine beglaubigte Kopie des erworbenen Berufsabschlußzeugnisses,

Bestätigungen gemäß § 4 Abs. 4 hinsichtlich der erworbenen einschlägigen und erfolgreichen Berufspraxis,

eine beglaubigte Kopie des Zertifikats gemäß § 5 Abs. 3 oder eine Aufstellung aller absolvierten Fortbildungsveranstaltungen nach Anlage 2 mit den beglaubigten Kopien der einzelnen Teilnahmebestätigungen gemäß § 6 Abs. 4,

in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Bestätigung des Trägers der Einrichtung oder des zuständigen Jugendamtes über die zusätzlich geleistete Berufspraxis.

(3) Bei Kursen nach § 5 Abs. 1 leitet der Fortbildungsträger die Einzelanträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insgesamt an das für Jugend zuständige Ministerium weiter.

(4) Wer die Ausbildung als Erzieherin oder Erzieher im kirchlichen Dienst oder die Ausbildung als Kinderdiakonin oder Kinderdiakon an kirchlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgreich absolviert hat, erhält auf Antrag unter Beifügung beglaubigter Ausbildungsnachweise die Anerkennung als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" gemäß dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. März 1992 über die Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag.

§ 2 § 4